Allgemeines
Service: Hinweise zum Transparenzregister
Vereine erhielten zuletzt Benachrichtigungen, sich im Transparenzregister, der zentralen Stelle zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über wirtschaftlich Berechtigte, zu melden. Dies ist keine Täuschung, sondern real und rechtens.
Das
Transparenzregister wurde im Juli 2017 in Kraft gesetzt. Auf Grundlage
des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist das
Transparenzregister unter www.transparenzregister.de
im Internet verfügbar. Alle eingetragenen Vereine (e.V.) und
konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine werden dort verpflichtend und
automatisch registriert.
Nach § 20 Abs.2 GwG gilt die
Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs.1 GwG aufgeführten
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 22 Abs.1 GwG
aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem
Vereinsregister elektronisch abrufbar sind. Die Einreichung der Daten
ist nicht kostenpflichtig, für die Führung des Transparenzregister wird
jedoch eine Jahresgebühr von zurzeit 2,50 Euro erhoben.
Unterm Strich heißt das für sämtliche Vereine: Sie werden in Zukunft durch den Bundesanzeiger Verlag angeschrieben, und es wird Ihnen ein Gebührenbescheid für das Transparenzregister zugestellt. Eine Registrierung oder Datenweitergabe durch den Verein ist allerdings nicht nötig.